Informationen
Pass und Identitätskarte ID
Ausweis |
Gebühren CHF |
Gültigkeitsdauer |
E-Pass 10, Erwachsene |
140 |
10 Jahre |
E-Pass, Kinder (bis 18 Jahre) |
60 |
5 Jahre |
Zuschlag Kombi-Angebot (Pass+ID) | 8 | |
Identitätskarte, Erwachsene | 65 | 10 Jahre |
Identitätskarte, Kinder (bis 18 Jahre) | 30 | 5 Jahre |
Provisorischer Pass, Erwachsene und Kinder | 100 | max. 12 Monate |
Provisorischer Pass, Zuschlag am Flughafen | 50 | |
Porto pro Ausweis | 5 |
Die Gebühren für die ordentlichen Ausweise sind bei der Antragsstelle zu bezahlen.
Weitere Informationen über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Gesetzesvorlagen, Gebühren, etc.) finden Sie im Internet unter www.schweizerpass.ch
Weitere Informationen
Es besteht die Möglichkeit, Pass und Identitätskarte mit einem Antrag gleichzeitig zu bestellen. Von der Antragstellung bis zur Zustellung der Ausweise kann ein Frist von 10 Arbeitstagen garantiert werden. Benötigen Sie innert kürzerer Zeit einen Ausweis, kann ein provisorischer Pass beantragt werden.
Bisherige Ausweispapiere
Bisherige Identitätskarten und Pässe behalten ihre Gültigkeit gemäss eingetragener Ablaufdauer. Eine Verlängerung des alten Passes bleibt jedoch ausgeschlossen.
Provisorischer Pass (Notausweis)
Seit dem 1. Januar 2003 darf die Gemeindeverwaltung keine provisorischen Ausweise (Notidentitätskarte) mehr ausstellen.
Der provisorische Pass kann im Ausweiszentrum Bern beantragt werden. Er wird noch am selben Tag ausgestellt und weist in der Regel eine Gültigkeit von einem Jahr auf, ist aber bei Wiedereinreise
in die Schweiz abzugeben. Der prov. Pass gilt nicht für die visumsfreie Einreise in die USA und nach Qatar.
Verlustmeldung
Die polizeiliche Verlustmeldung ist nach einem Ausweisverlust bei der Kantonspolizei Bern oder dem Ausweiszentrum persönlich aufzugeben. Kostenpunkt: CHF 20 pro Ausweis.
Weitere Zuschläge für ausserordentliche Dienstleistungen werden gemäss Ausweisverordnung Art. 47 erhoben.
Antragsformular Datensperre
Die Einwohnerdienste erteilen einer Privatperson auf schrifltiches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:
- Name
- Vorname
- Jahrgang
- Beruf
- Geschlecht
- Adresse
- Zivilstand
- Heimatort
- Datum des Zu- bzw. Wegzuges
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e EhepartnerIn und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
Gründe für Datensperren sind:
- Schutz vor Neid und Missgunst
- Schutz vor Belästigungen
- Schutz vor Neugierde
- Sicherheitsprobleme
Zusätzlicher Schutz vor Privatsphäre Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens. Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei den Einwohnerdiensten eingereicht werden.
Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
Strafregisterauszug
Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) auf Bestellung erstellt. Sie gelangen hier auf die externe Seite