Datensperrung
Die Einwohnerkontrolle erteilt einer Privatperson auf schrifltiches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:
- Name
- Vorname
- Jahrgang
- Beruf
- Geschlecht
- Adresse
- Zivilstand
- Heimatort
- Datum des Zu- bzw. Wegzuges
Davon ausgenommen (Datenschutz):
- Geburtsdatum
- Arbeitgeber
- Zivilstandsdaten
- Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung
Auskunftssperre
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e Ehepartner/in und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
Gründe für Datensperren sind:
- Schutz vor Neid und Missgunst
- Schutz vor Belästigungen
- Schutz vor Neugierde
- Sicherheitsprobleme
- Zusätzlicher Schutz vor Privatsphäre
- Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens
Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Einwohnerkontrolle eingereicht werden.
Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt
