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Datensperrung

Die Einwohnerkontrolle erteilt einer Privatperson auf schrifltiches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:

  • Name
  • Vorname
  • Jahrgang
  • Beruf
  • Geschlecht
  • Adresse
  • Zivilstand
  • Heimatort
  • Datum des Zu- bzw. Wegzuges

Davon ausgenommen (Datenschutz):

  • Geburtsdatum
  • Arbeitgeber
  • Zivilstandsdaten
  • Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung

Auskunftssperre

Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e Ehepartner/in und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.

Gründe für Datensperren sind:

  • Schutz vor Neid und Missgunst
  • Schutz vor Belästigungen
  • Schutz vor Neugierde
  • Sicherheitsprobleme
  • Zusätzlicher Schutz vor Privatsphäre
  • Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens

Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Einwohnerkontrolle eingereicht werden.

Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn

  • die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
  • die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt