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Amtliche Bewertung

Allgemeine Neubewertung 2020 (AN2020)
Die letzte allgemeine Neubewertung der Grundstücke und Wasserkräfte wurde per 1. Januar 1999 durchgeführt, also vor 20 Jahren. In dieser Zeitspanne haben sich die Immobilienpreise (Verkehrs- oder Ertragswerte) im ganzen Kanton bei allen Gebäudearten und in allen Regionen erheblich und fast ausnahmslos nach oben entwickelt. Die amtlichen Werte entsprechen somit im Jahr 2020 nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten.

In der Märzsession 2017 hat der Grosse Rat deshalb eine allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte per 2020 angeordnet (Art. 182 StG). Als Bemessungsperiode wurden die Jahre 2013 bis 2016 bestimmt (blauer Kasten in der Grafik), als Stichtag gilt der 31.12.2020.

Ziele der allgemeinen Neubewertung
Mit der allgemeinen Neubewertung 2020 soll die steuerliche Gleichbehandlung gemäss den gesetzlichen Vorgaben wiederhergestellt werden. So sollen alle Liegenschaften steuerlich korrekt bewertet werden, egal in welcher Region (Stadt Bern, Saanen oder Courtelary) sich die Liegenschaft befindet, oder um welche Gebäudeart (bspw. Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus) es sich handelt. Ebenso sollen Personen mit Grundeigentum und solche mit beweglichem Vermögen (bspw. Bankkonti) steuerlich wieder vergleichbar belastet werden.

Mit der allgemeinen Neubewertung soll erreicht werden, dass sich alle amtlichen Werte in derselben Bandbreite befinden. So wären etwa Werte über 100 Prozent des Verkehrswertes unzulässig, ebenso Werte deutlich unter dem Verkehrswert. Der Grosse Rat hat in der Frühlingssession 2020 bestimmt, dass für die Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert von 70 Prozent der Verkehrswerte anzustreben ist.

Was bedeutet das für mich als Betroffene(n) konkret?
Der Grossteil der neuen amtlichen Werte wird im Jahr 2020 zwischen Mai und September als separate Verfügung an die Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzniesserinnen sowie Nutzniesser eröffnet. In Einzelfällen (Augenschein, komplexe Situation, zusätzliche bauliche Veränderungen im Jahr 2020 usw.) kann die Eröffnung durchaus einige Zeit später erfolgen.

Sie können den neuen amtlichen Wert innert einer Einsprachefrist von 30 Tagen anfechten.

Der neue amtliche Wert wirkt sich hauptsächlich auf die Vermögenssteuer (Kanton und Gemeinden) und die Liegenschaftssteuer (Gemeinden) aus. Der Eigenmietwert ist nur indirekt betroffen und kann nicht zusammen mit dem amtlichen Wert angefochten werden, sondern erst im Rahmen Ihrer ordentlichen Steuerveranlagung 2020.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Die Details der Berechnung des amtlichen Wertes können Sie nach Erhalt der Verfügung in den Bewertungsakten des Grundstücks entnehmen. Diese können Sie bei auf der Verwaltung, in welcher das Grundstück liegt, einsehen oder als Kopie verlangen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch telefonisch unter:

Für nichtlandwirtschaftliche Bewertungen
Telefon 031 633 66 40 (deutsch)
Dienstag und Freitag jeweils 08.00 – 11.00 Uhr und 12.30 – 16.30 Uhr